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- Völkerbund -
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 13.02.2010
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Einführung Gründung des Völkerbundes Satzung des Völkerbundes Landkarte Organisationsstruktur des Völkerbundes Entwicklung des Völkerbundes Mitglieder und Nichtmitglieder des Völkerbundes Mandate des Völkerbundes Briefmarken des Völkerbundes nach unten

Einführung

Der Völkerbund (französisch: Société des Nations, englisch: League of Nations) war die Vorläuferorganisation der Vereinten Nationen und gab in der Zeit von 1922 bis 1944 eigene Briefmarken heraus. Wie die UNO nach dem 2. Weltkrieg wurde er nach dem 1. Weltkrieg gegründet und sollte dem Weltfrieden dienen. Allerdings konnte er diesem Ziel nie nachkommen, zumal nicht alle Staaten Mitglied waren und viele Länder bis zum Beginn des 2. Weltkriegs wieder austraten. Er nahm am 10.01.1920 (kurz nach Ende des 1. Weltkriegs) seine Arbeit auf und wurde am 18.04.1946 in Paris (kurz nach Ende des 2. Weltkriegs) wieder aufgelöst.

Der Ausdruck "Völkerrecht als Bund in einer Staatengemeinschaft" wurde erstmals von Hugo Grotius und Immanuel Kant benutzt. Wegen seines Tagungs- und Sitzungsortes nennt man ihn aber auch "Genfer Liga". Der Völkerbund sollte - neben der Überwachung der Einhaltung von Friedensverträgen auch die internationale Kooperation fördern und in Konfliktfällen vermitteln. Im Gegensatz zur UNO enthielt seine Satzung eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Falle eines kriegerischen Aktes eines Staates gegen einen Mitgliedstaat sofort und direkt, d. h. ohne vorherigen Beschluß eines Gremiums, dem betroffenen Staat militärisch zu Hilfe zu eilen.

Als Hauptgrund für das Scheitern des Völkerbunds wird in der Nichtteilnahme der USA gesehen, aber auch in dem mangelnden Willen der Mitgliedstaaten, die Sanktionsartikel konsequent anzuwenden.

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Gründung des Völkerbundes

Die Idee eines "Völkerbundes" wurde erstmals 1625 vom niederländischen Rechtsgelehrten Hugo Grotius in seinem Buch "De iure belli ac pacis" ("Über das Recht des Krieges und des Friedens") als "Grundlagen für das Völkerrecht" dargestellt. Der Königsberger Philosoph Immanuel Kant forderte 1795 in seinem Buch "Zum ewigen Frieden" das Völkerrecht ein, wobei die Idee einer "durchgängig friedlichen Gemeinschaft der Völker" erstmals ausführlich beschrieben wurde.

Die Ideen der Aufklärung brachten bereits im 19. Jahrhundert eine internationale Friedensbewegung hervor und führten 1899 und 1907 zur Zusammenkunft der Haager Friedenskonferenzen. Ein "Staatenverband" entstand daraus allerdings nicht, was besonders an deutschen Vorbehalten in der Frage der obligatorischen internationalen Schiedsgerichtsbarkeit lag. Der nächste Versuch, eine internationale Staatengemeinschaft zu realisieren, ging - ausgelöst durch die Schrecken des 1. Weltkriegs - im 14-Punkte-Programm des amerikanischen Präsidenten Thomas Woodrow Wilson von 1918.

Die Satzung des Völkerbundes war Teil der Pariser Vorortverträge, maßgeblich initiiert von Lord Robert Cecil, und somit auch des Versailler Vertrages. Die Satzung des Völkerbundes wurde am 28. April 1919 von der Vollversammlung der Friedenskonferenz von Versailles angenommen. Integraler Bestandteil der Statuten war die Monroe-Doktrin, die später auch in die Charta der Vereinten Nationen aufgenommen wurde. Mit der Unterzeichnung des Versailler Vertrags am 28.06.1919 unterzeichneten die beteiligten Staaten auch die Satzung des Völkerbunds und der Bund war Teil des Versailler Vertrags geworden. Mit seiner Ratifizierung am 10.01.1919 wurde auch der Völkerbund offiziell gegründet und trat am 15.11.1920 zum ersten Mal zusammen. Lord Robert Cecil wurde 1923 Präsident des Völkerbundes und blieb dies bis zur Auflösung 1946.

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Satzung des Völkerbundes

- Präambel -

In der Erwägung, daß es zur Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen und zur Gewährleistung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit wesentlich ist, bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen, ...

- nicht zum Kriege zu schreiten, in aller Öffentlichkeit auf Gerechtigkeit und Ehre gegründete internationale Beziehungen zu unterhalten, ...
- die Vorschriften des internationalen Rechtes, die fürderhin als Richtschnur für das tatsächliche Verhalten der Regierungen anerkannt sind, genau zu beobachten, ...
- die Gerechtigkeit herrschen zu lassen und alle Vertragsverpflichtungen in den gegenseitigen Beziehungen der organisierten Völker peinlich zu achten, ...

nehmen die Hohen vertragschließenden Teile die gegenwärtige Satzung, die den Völkerbund errichtet, an.

- Artikel 1 -

Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbunds sind diejenigen Signatarmächte, deren Namen in der Anlage zu der gegenwärtigen Satzung aufgeführt sind, sowie die ebenfalls in der Anlage genannten Staaten, die der gegenwärtigen Satzung ohne jeden Vorbehalt durch eine binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung im Sekretariat niedergelegte Erklärung beizutreten; die Beitrittserklärung ist den andern Bundesmitgliedern bekanntzugeben.

Alle Staaten, Dominien oder Kolonien mit voller Selbstverwaltung, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, können Bundesmitglieder werden, wenn ihre Zulassung von zwei Dritteln der Bundesversammlung ausgesprochen wird, vorausgesetzt, daß sie für ihre aufrichtige Absicht, ihre internationalen Verpflichtungen zu beobachten, wirksame gewähr leisten und die hinsichtlich ihrer Streitkräfte und Rüstungen zu Lande, zur See und in der Luft von dem Bundes festgesetzten Ordnung annehmen.

Jedes Bundesmitglied kann nach zweijähriger Kündigung aus dem Bunde austreten, vorausgesetzt, daß es zu dieser Zeit alle seine internationalen Verpflichtungen einschließlich derjenigen aus der gegenwärtigen Satzung erfüllt hat.

- Artikel 2 -

Der Bund übt seine in dieser Satzung bestimmte Tätigkeit durch eine Bundesversammlung und durch einen Rat, denen ein ständiges Sekretariat beigegeben ist, aus.

- Artikel 3 -

Die Bundesversammlung besteht aus Vertretern der Bundesmitglieder

Sie tagt zu festgesetzten Zeitpunkten und außerdem dann, wenn die Umstände es erfordern, am Bundessitz oder an einem zu bestimmenden anderen Orte.

Die Bundesversammlung bestimmt über jede Frage, die in den Tätigkeitsbereich des Bundes fällt oder die den Weltfrieden berührt.

Jedes Bundesmitglied hat höchstens drei Vertreter in der Bundesversammlung und verfügt nur über eine Stimme.

- Artikel 4 -

Der Rat setzt sich aus Vertretern der alliierten und assoziierten Hauptmächte und aus den Vertretern der anderen Bundesmitglieder zusammen. Diese vier Bundesmitglieder werden von der Bundesversammlung nach freiem Ermessen und zu den Zeiten, die sie für gut befindet, bestimmt. Bis zu der ersten Bestimmung durch die Bundesversammlung sind die Vertreter Belgiens, Brasiliens, Spaniens und Griechenlands Mitglieder des Rates.

Mit Zustimmung der Mehrheit der Bundesversammlung kann der Rat andere Bundesmitglieder bestimmen, die von da ab ständig im Rat vertreten sind. Er kann mit der gleichen Zustimmung die Anzahl der Bundesmitglieder, die durch die Bundesversammlung als Vertreter in den Rat gewählt werden, erhöhen.

Der Rat tagt, wenn es die Umstände erfordern, am Bundessitz oder an einem zu bestimmenden anderen Orte, und zwar zum mindesten einmal im Jahre.

Der Rat befindet [engl. Text: in seinen Sitzungen] über jede Frage, die in den Tätigkeitsbereich des Bundes fällt oder die den Weltfrieden berührt.

Jedes im Rate nicht vertretene Bundesmitglied wird eingeladen, zur Teilnahme an der Tagung einen Vertreter abzuordnen, wenn eine seine Interessen besonders berührende Frage auf der Tagesordnung des Rates steht.

Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied verfügt [engl. Text: in den Sitzungen des Rates] nur über eine Stimme und hat nur einen Vertreter.

- Artikel 5 -

Beschlüsse der Bundesversammlung oder des Rates erfordern Einstimmigkeit der in der Tagung vertretenen Bundesmitglieder, es ei den, daß in den Vorschriften dieser Satzung oder den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags ausdrücklich ein anderes vorgesehen ist.

Alle Verfahrensfragen, die sich im Laufe der Tagung der Bundesversammlung oder des Rates ergeben, einschließlich der Ernennung von Ausschüssen zur Untersuchung besonderer Angelegenheiten, werden durch die Bundesversammlung oder den Rat geregelt und durch die Mehrheit der anwesenden Bundesmitglieder entschieden.

Die erste Tagung der Bundesversammlung und die erste Tagung des Rates erfolgen auf Einberufung des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika.

- Artikel 6 -

Das ständige Sekretariat befindet sich am Bundessitz. Es besteht aus einem Generalsekretär sowie den erforderlichen Sekretären und dem erforderlichen Personal.

Der erste Generalsekretär ist in der Anlage benannt. Für die Folge wird der Generalsekretär mit der Zustimmung der Mehrheit der Bundesversammlung durch den Rat ernannt.

Die Sekretäre und das Personal des Sekretariats werden mit der Zustimmung des Rates durch den Generalsekretär ernannt.

Der Generalsekretär des Bundes ist ohne weiteres auch Generalsekretär der Bundesversammlung und des Rates.

Die Kosten des Sekretariats werden von den Bundesmitgliedern nach den Verhältnissen getragen, das für die Umlegung der Kosten des internationalen Büros des Weltpostvereins maßgebend ist.

- Artikel 7 -

Der Bundessitz ist in Genf.

Der Rat ist berechtigt, ihn jederzeit an jeden anderen Ort zu verlegen.

Alle Ämter des Bundes oder seines Verwaltungsdienstes, einschließlich des Sekretariats, sind in gleicher Weise Männern wie Frauen zugänglich.

Die Vertreter der Bundesmitglieder und die Beauftragten des Bundes genießen in der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und die Unverletzlichkeit der Diplomaten.

Die dem Bund, seiner Verwaltung oder seinen Tagungen dienenden Gebäude und Grundstücke sind unverletzlich.

- Artikel 8 -

Die Bundesmitglieder bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Aufrechterhaltung des Friedens eine Herabsetzung der nationalen Rüstungen auf das Mindestmaß erfordert, das mit der nationalen Sicherheit und mit der Erzwingung internationaler Verpflichtungen durch gemeinschaftliches Vorgehen vereinbar ist.

Der Rat entwirft unter Berücksichtigung der geographischen Lage un der besonderen Verhältnisse eines jeden Staates die Abrüstungspläne und unterbreitet sie den verschiedenen Regierungen zur Prüfung und Entscheidung.

Von zehn zu zehn Jahren sind diese Pläne einer Nachprüfung und gegebenemfalls einer Berichtigung zu unterziehen.

Die auf diese Weise festgesetzte Grenze der Rüstungen darf nach ihrer Annahme durch die verschiedenen Regierungen nicht ohne Zustimmung des Rates überschritten werden.

Mit Rücksicht auf die schweren Bedenken gegen die private Herstellung von Munition oder Kriegsgerät beauftragen die Bundesmitglieder den Rat, auf Mittel gegen die daraus entspringenden schlimmen Folgen Bedacht zu nehmen, und zwar unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bundesmitglieder, die nicht in der Lage sind, selbst die für ihre Sicherheit erforderlichen Mengen an Munition und Krieggerät herzustellen.

Die Bundesmitglieder übernehmen es, sich in der offensten und erschöpfendsten Weise gegenseitig jede Auskunft über den Stand ihre Rüstung, über ihr Heer-, Flotten- und Luftschiffahrtsprogramm und über die Lage ihrer auf Kriegszwecke einstellbaren Industrien zukommen zu lassen.

- Artikel 9 -

Ein ständiger Ausschuß wird eingesetzt, um dem Rate sein Gutachten über die Ausführung der Bestimmungen in Artikel 1 und 8 und überhaupt über Heer-, Flotten- und Luftschiffahrtsfragen zu erstatten.

- Artikel 10 -

Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Unversehrtheit des Gebiets und die bestehende politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder zu achten und gegen jeden äußeren Angriff zu wahren. Im Falle eines Angriffs, der Bedrohung mit einem Angriff oder einer Angriffsgefahr nimmt der Rat auf die Mittel zur Durchführung dieser Verpflichtung Bedacht.

- Artikel 11 -

Ausdrücklich wird hiermit festgestellt, daß jeder Krieg und jede Bedrohung mit Krieg, mag davon unmittelbar ein Bundesmitglied betroffen werden oder nicht, eine Angelegenheit des ganzen Bundes ist, und daß dieser die zum wirksamen Schutz des Völkerfriedens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen hat. Tritt ein solcher Fall ein, so beruft der Generalsekretär unverzüglich auf Antrag irgend eines Bundesmitgliedes den Rat.

Es wird weiter festgestellt, daß jedes Bundesmitglied das Recht hat, in freundschaftlicher Weise die Aufmerksamkeit der Bundesversammlung oder des Rates auf jeden Umstand zu lenken, der von Einfluß auf die internationalen Beziehungen sein kann und daher den Frieden oder das gute Einvernehmen zwischen den Nationen, von dem der Friede abhängt, zu stören droht.

- Artikel 12 -

Alle Bundesmitglieder kommen überein, eine etwa zwischen ihnen entstehende Streitfrage, die zu einem Bruche führen könnte, entweder der Schiedsgerichtsbarkeit oder der Prüfung durch den Rat zu unterbreiten. Sie kommen ferner überein, in keinem Falle vor Ablauf von drei Monaten nach dem Spruch der Schiedsrichter oder dem berichte des Rates zum Krieg zu schreiten.

In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen ist der Spruch der Schiedsrichter binnen angemessener Frist zu erlassen und der Bericht des Rates binnen sechs Monaten nach dem Tage zu erstatten, an dem er mit der Streitfrage befaßt worden ist.

- Artikel 13 -

Die Bundesmitglieder kommen überein, daß, wenn zwischen ihnen eine Streifrage entsteht, die nach ihrer Ansicht einer schiedsrichterlichen Lösung zugänglich ist und die auf diplomatischem Wege nicht zufriedenstellend geregelt werden kann, die Frage in ihrer Gesamtheit der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet werden soll.

Streifragen über die Auslegung eines Vertrages, über alle Fragen des internationalen Rechtes, über das Bestehen jeder Tatsache, welche die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde, oder über Umfang und Art der Wiedergutmachung im Falle einer solchen Verletzung gelten allgemein als solche, die einer schiedsrichterlichen Lösung zugänglich sind.

Als Schiedsgericht, dem der Streitfall unterbreitet wird, wird das Gericht tätig, das von den Parteien bestimmt wird oder das in früheren Übereinkommen von ihnen vereinbart ist.

Die Bundesmitglieder verpflichten sich, den erlassenen Schiedsspruch nach Treu und Glauben auszuführen und gegen klein Bundesmitglied, das sich dem Schiedsspruch fügt, zum Kriege zu schreiten. Im Falle der Nichtausführung des Spruches schlägt der Rat die Schritte vor, die ihm Wirkung verschaffen sollen.

- Artikel 14 -

Der Rat wird mit dem Entwurf eines Planes zur Errichtung eines ständigen internationalen Gerichtshofes betraut und hat den Plan den Bundesmitgliedern zu unterbreiten. Dieser Gerichtshof, befindet über alle ihm von den Parteien unterbreiteten internationalen Streitfragen. Er erstattet ferner gutachterliche Äußerungen über jede ihm vom Rate oder der Bundesversammlung vorgelegten Streifragen oder sonstigen Angelegenheiten.

- Artikel 15 -

Entsteht zwischen Bundesmitgliedern eine Streifrage, die zu einem Bruche führen könnte, und wird diese Streifrage nicht, wie im Artikel 13 vorgesehen, der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet, so kommen die Bundesmitglieder überein, sie vor den Rate zu bringen. Zu diesem Zwecke genügt es, wenn eine der Parteien den Generalsekretär von der Streitfrage benachrichtigt; dieser veranlaßt alles Nötige zu erschöpfender Untersuchung und Prüfung.

Die Parteien haben ihm binnen kürzester Frist eine Darstellung ihres Falles mit allen einschlägigen Tatsachen und Belegstücken mitzuteilen; der Rat kann deren sofortige Veröffentlichung anordnen.

Der Rat bemüht sich, die Schlichtung der Streitfrage herbeizuführen. Gelingt es, so veröffentlicht er, soweit er es für zweckdienlich hält, eine Darstellung des Tatbestandes mit den zugehörigen Erläuterungen und dem Wortlaut des Ausgleichs.

Kann die Streitfrage nicht geschlichtet werden, so erstattet und veröffentlicht der Rat einen auf einstimmigen Beschluß oder Mehrheitsbeschluß beruhenden Bericht, der die Einzelheiten der Streitfrage und die Vorschläge wiedergibt, die er zur Lösung der Frage als die gerechtesten und geeignetsten empfiehlt.

Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied kann gleichfalls eine Darstellung des Tatbestandes der Streitfrage und seine eigene Stellungsnahme dazu veröffentlichen.

Wird der Bericht des Rates von denjenigen seiner Mitglieder, die nicht Vertreter der Parteien sind, einstimmig angenommen. so verpflichten sich die Bundesmitglieder, gegen keine Partei, die sich dem Vorschlag fügt, zum Kriege zu schreiten.

Findet der Bericht des Rates nicht einstimmige Annahme bei denjenigen seiner Mitglieder, die nicht Vertreter der Parteien sind, so behalten sich die Bundesmitglieder das Recht vor, die Schritte zu tun, die sie zur Wahrung von Recht und Gerechtigkeit für nötig erachten.

Macht eine Partei geltend, und erkenne der Rat an, daß sich der Streit auf eine Frage bezieht, die nach internationalem Rechte zur ausdrücklichen Zuständigkeit dieser Partei gehört, so hat der Rat dies in einem Bericht festzustellen, ohne eine Lösung der Frage vorzuschlagen.

Der Rat kann in allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen die Streitfrage vor die Bundesversammlung bringen. Die Bundesversammlung hat sich auch auf Antrag einer der Parteien mit der Streitfrage zu befassen; der Antrag ist binnen vierzehn Tagen zu stellen, nachdem die Streifrage vor den Rat gebracht worden ist.

In jedem der Bundesversammlung unterbreiteten Falle finden auf das Verfahren und die Befugnisse der Bundesversammlung die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 12, die sich auf das Verfahren und die Befugnisse der Rates beziehen, mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Bericht, den die Bundesversammlung unter Zustimmung der Vertreter der dem Rate angehörenden Bundesmitglieder immer mit Ausschluß der Vertreter der Parteien verfaßt, dieselbe Bedeutung hat wie ein Bericht des Rates, den seine Mitglieder mit Ausnahme der Vertreter der Parteien einstimmig gutheißen.

- Artikel 16 -

Schreitet ein Bundesmitglied entgegen den in den Artikeln 12, 13 und 15 übernommenen Verpflichtungen zum Kriege, so wird es ohne weiteres so angesehen, als hätte es eine Kriegshandlung gegen alle anderen Bundesmitglieder begangen. Diese verpflichten sich, unverzüglich alle Handels- und Finanzbeziehungen zu ihm abzubrechen, ihren Staatsangehörigen jeden Verkehr mit den Staatsangehörigen des vertragsbrüchigen Staates zu untersagen und alle finanziellen, Handels- und persönlichen Verbindungen zwischen den Staatsangehörigen dieses Staates und jeden anderen Staates, gleichviel ob Bundesmitglied oder nicht, abzuschneiden.

In diesem Falle ist der Rat verpflichtet, den verschiedenen beteiligten Regierungen vorzuschlagen, mit welchen Land-, See- oder Luftstreitkräften jedes Bundesmitglied für sein Teil zu der bewaffneten Macht beizutragen hat, die den Bundesverpflichtungen Achtung zu verschaffen bestimmt ist.

Die Bundesmitglieder sagen sich außerdem wechselseitige Unterstützung bei der Aisführung der auf Grund dieses Artikels zu ergreifenden wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen zu, um die damit verbundenen Verluste und Nachteile auf das Mindestmaß herabzusetzen. Sie unterstützen sich gleichfalls wechselseitig in dem Widerstand gegen jede Sondermaßnahme, die der vertragsbrüchige Staat gegen eines von ihnen richtet. Sie veranlassen alles Erforderliche, um den Streitkräften eines jeden Bundesmitglieds, daß an einem gemeinsamen Vorgehen zur Wahrung der Bundesverpflichtungen teilnimmt, den Durchzug durch ihr gebiet zu ermöglichen.

Jedes Mitglied, daß sich der Verletzung einer aus der Satzung entspringenden Verpflichtung schuldig macht, kann aus dem Bunde ausgeschlossen werden. Die Ausschließung wird durch Abstimmung aller anderen im Rate vertretenen Bundesmitglieder ausgesprochen.

- Artikel 17 -

Bei Streitfragen zwischen einem Bundesmitglied und einem Nichtmitglied oder zwischen Staaten, die Nichtmitglieder sind, werden der Staat oder die Staaten, die Nichtmitglieder sind, aufgefordert, sich für die Beilegung der Streitfrage den Bundesmitgliedern obliegenden Verpflichtungen zu unterwerfen, und zwar unter den vom Rat für gerecht erachteten Bedingungen. Wird dieser Aufforderung Folge geleistet, so gelangen unter Vorbehalt der Änderung, die der Rat für erforderlich erachtet, die Bestimmungen der Artikel 12 bis 16 zur Anwendung.

Zugleich mit dem Erlaß dieser Aufforderung eröffnet der Rat eine Untersuchung über die Einzelheit der Streitfrage und schlägt die Schritte vor, die er in dem besonderen Falle für die besten und wirksamsten hält.

Lehnt der so aufgeforderte Staat es ab, die Verpflichtungen eines Bundesmitglieds für die Beilegung der Streitfrage auf sich zu nehmen, und schreitet er zum Krieg gegen ein Bundesmitglied so finden die Bestimmungen des Artikels 16 auf ihn Anwendung.

Weigern sich beide Parteien auf die Aufforderung hin, die Verpflichtungen eines Bundesmitglieds für die Beilegung der Streifrage auf sich zu nehmen, so kann der Rat alle zur Vermeidung von Feindseligkeiten und zur Schlichtung des Streites geeigneten Maßnahmen ergreifen und Vorschläge machen.

- Artikel 18 -

Jeder Vertrag oder jede internationale Abmachung, die ein Bundesmitglied künftig abschließt, ist unverzüglich beim Sekretariat einzutragen und sobald wie möglich von ihm zu veröffentlichen. Kein solcher Vertrag und keine solche internationale Abmachung ist vor dieser Eintragung rechtsverbindlich.

- Artikel 19 -

Die Bundesversammlung kann von Zeit zu Zeit die Bundesmitglieder zu einer Nachprüfung der unanwendbar gewordenen Verträge und solcher internationalen Verhältnisse auffordern, deren Aufrechterhaltung den Weltfrieden gefährden könnte.

- Artikel 20 -

Die Bundesmitglieder erkennen, ein jedes für sein Teil, an, daß die gegenwärtige Satzung Verpflichtungen und Einzelverständigungen aufhebt, die mit ihren Bestimmungen unvereinbar sind, und verpflichten sich feierlich, solche in Zukunft nicht mehr einzugehen.

Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in den Bund Verpflichtungen übernommen, die mit der Satzung unvereinbar sind, so hat es die Pflicht, unverzüglich Maßnahmen zur Lösung dieser Verpflichtungen zu ergreifen.

- Artikel 21 -

Internationale Abreden wie Schiedsverträge und Abmachungen über bestimmte Gebiete wie die Monroe-Doktrin, welche die Erhaltung des Friedens sicherstellen, gelten nicht als mit einer der Bestimmungen der gegenwärtigen Satzung unvereinbar.

- Artikel 22 -

Auf die Kolonien und Gebiete, die infolge des Krieges aufgehört haben, unter der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher beherrschten, und die von solchen Völkern bewohnt sind, noch nicht imstande sind, sich unter den besonders schwierigen Bedingungen der heutigen Welt selbst zu leiten, finden die nachstehenden Grundsätze Anwendung: Das Wohlergehen und die Entwicklung dieser Völker bilden eine heilige Aufgabe der Zivilisation, und es ist geboten, in die gegenwärtige Satzung Bürgschaften für die Erfüllung dieser Aufgabe aufzunehmen.

Der beste Weg, diesem Grundsatz durch die Tat zu verwirklichen, ist die Übertragung der Vormundschaft über diese Völker an die fortgeschrittenen Nationen, die auf Grund des ihrer Hilfsmittel, ihre Erfahrungen oder ihrer geographischen Lage am besten imstande sind, eine solche Verantwortung auf sich zu nehmen, und die hierzu bereit sind; sie hätten die Vormundschaft als Mandatare des Bundes in seinem Namen zu führen.

Die Art des Mandats muß nach der Entwicklungsstufe des Volkes, nach der geographischen Lage des Gebiets, nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und allen sonstigen Umständen dieser verschieden sein.

Gewisse Gemeinwesen, ehemals zum Türkischen Reiche gehörten, haben eine solche Entwicklungsstufe erreicht, daß sie in ihren Dasein als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden können, unter der Bedingung, daß die Ratschläge und die Unterstützung eines Mandatars ihre Verwaltung bis zu dem Zeitpunkt leiten, wo sie imstande sein werden, sich selbst zu leiten. Bei der Wahl des Mandatars sind in erster Linie die Wünsche ein jener Gemeinwesen zu berücksichtigen.

Die Entwicklungsstufe, auf der sich andere Völker, insbesondere die mittelafrikanischen befinden, erfordert, daß der Mandatar dort die Verwaltung des Gebiets übernimmt. Doch ist dies an Bedingungen geknüpft. Außer der Abstellung von Mißbräuchen, wie Sklaven-, Waffen- und Alkoholhandel muß Gewissens- und Religionsfreiheit, lediglich mit den Einschränkungen, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten erfordert, gewährleistet sein. Verbürgt muß weiter sein das Verbot der Errichtung von Belästigungen oder von Heeres- oder Flottenstützpunkten, sowie das Verbot militärische Ausbildung der Eingeborenen, soweit sie nicht lediglich polizeilichen oder Landesverteidigungszwecken dient. Den Güteraustausch und handelte anderen Bundesmitglieder muß ferner die gleiche Möglichkeit der Betätigung gesichert sein.

Endlich gibt es Gebiete wie Südwestafrika und gewisse Inseln des australischen Stillen Ozeans, die infolge ihrer schwachen Bevölkerungsdichte und geringen Ausdehnung, ihrer Entfernung von den Mittelpunkt unter Zivilisation, ihrer geographischen Nachbarschaft zum Gebiet des Mandatars oder infolge andere Umstände nicht wohl besser verwaltet werden können, als nach den Gesetzen des Mandatars und als integrierender Bestandteil seines Gebiets, unter Vorbehalt der Bürgschaften, die vorstehend dem Interesse der eingeborenen Bevölkerung vorgesehen sind.

In allen Fällen hat der Mandatar dem Rate jährlich einen Bericht über die seiner Fürsorge anvertrauten Gebiete vorzulegen.

Ist der Grad von behördlicher Machtbefugnis, Überwachung und Verwaltung, den der Mandatar ausüben soll, nicht bereits Gegenstand eines vorgängigen Übereinkommens zwischen den Bundmitgliedern, so trifft der Radio hierüber ausdrückliche Entscheidung.

Ein ständiger Ausschuß wird beauftragt, Jahresberichte der Mandatare entgegenzunehmen und zu prüfen und dem Rate über alle die Ausführung der Mandatsverpflichtungen angehenden Fragen sein Gutachten zu erstatten.

- Artikel 23 -

Unter Vorbehalt der Bestimmungen der schon bestehenden oder künftig abzuschließenden internationalen Übereinkommen und im Einklang mit diesen Bestimmungen übernehmen die Bundesmitglieder folgendes:

a) sie werden sich bemühen, angemessene und menschliche Arbeitsbedingungen für Männer, Frauen und Kinder zu schaffen und aufrechtzuerhalten, sowohl in ihren eigenen Gebieten, wie in allen Ländern, auf die sich ihrer Handels- und Gewerbebeziehungen erstrecken, unter diesem Zwecke die erforderlichen internationalen Stellen zu errichten und zu unterhalten;
b) sie verbürgen der eingeborenen Bevölkerung in den ihre Verwaltung unterstellten Gebieten eine gerechte Behandlung;
c) sie betrauen den Bund mit der allgemeinen Überwachung der Abmachungen, betreffend den Mädchen- und Kinderhandel sowie den Handel mit Opium und anderen schädlichen Mittel;
d) sie betrauen den Bund mit der allgemeinen Überwachung des Waffen- und Munitionshandels mit den Ländern, bei denen die Überwachung dieses Handels im allgemeinen Interesse unumgänglich ist;
e) sie werden die nötigen Anordnungen treffen, um die Freiheit des Verkehrs und der Durchfuhr sowie die gerechte Regelung des Handels aller Bundesmitglieder zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, daß die besonderen Bedürfnisse der während des Krieges 1914/1918 verwüsteten Gegenden berücksichtigt werden soll;
f) sie werden sich bemühen, internationale Maßnahmen schon Vergütung und Bekämpfung der Krankheiten zu treffen.

- Artikel 24 -

Alle früher durch Gesamtverträge errichteten internationalen Stellen werden vorbehaltlich der Zustimmung der vertragschließenden Teile dem Bunde untergeordnet. Alle anderen künftig gebildeten internationalen Stellen und mit der Regelung von Angelegenheiten internationalen Interesses betrauten Ausschüsse werden dem Bunde untergeordnet.

In allen durch allgemeine Übereinkommen geregelten Angelegenheiten internationalen Interesses, die der Aufsicht international Ausschüsse oder Stellen nicht unterstehen, hat das Sekretariat des Bundes, auf Antrag der vertragschließenden Teile und mit Zustimmung des Rates, alle geeigneten Unterlagen zu sammeln und weiterzuleiten sowie jede nötige oder wünschenswerte Unterstützung zu gewähren.

Der Rat kann bestimmen, daß zu den Ausgaben des Sekretariats auch die Ausgaben der dem Bunde untergeordneten Stellen oder Ausschüsse gehören sollen.

- Artikel 25 -

Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Einrichtung und das Zusammenarbeiten anerkannter freiwilliger nationaler Organisationen des Roten Kreuzes zur Hebung der Gesundheit, die Vorhütung von Krankheiten und die Milderung der Leiden der Welt zu fördern und zu begünstigen.

- Artikel 26 -

Abänderungen der gegenwärtigen Satzung treten mit der Ratifikation durch die Gesamtheit der im Rate und die Mehrheit der in der Bundesversammlung vertretenen Bundesmitglieder in Kraft. Jedem Bundesmitglied steht es frei, solche Abänderungen abzulehnen; in diesem Falle scheidet es aus dem Bundes aus.

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Landkarte der Völkerbundsmitglieder

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Organisationsstruktur des Bölkerbundes

Die Organisation des Völkerbundes nahm in Grundzügen bereits die Organisation der Vereinten Nationen vorweg. Der größte Unterschied zu heute bestand zum einen in der wesentlich kleineren Zahl an hauptamtlichen Mitarbeitern, zum anderen darin, daß fast alle Beschlüsse einstimmig gefaßt werden mußten. Die Handlungsfähigkeit des Völkerbundes war demzufolge stark eingeschränkt:

- Die Völkerbundversammlung. Diese tagte einmal jährlich, jedes Mitgliedsland hatte eine Stimme, die meisten Beschlüsse erforderten Einstimmigkeit;
- Der Völkerbundsrat. Dieser hatte als ständige Mitglieder Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan, Deutsches Reich (1926-1933), UdSSR (1934-1939) sowie zwölf nichtständige Mitglieder. Entscheidungen mußten einstimmig gefällt werden, beteiligte Konfliktparteien hatten in der entsprechenden Abstimmung kein Stimmrecht;
- Das ständige Generalsekretariat und einen Generalsekretär.

Die Generalsekretäre des Völkerbundes waren:

- Sir James Eric Drummond, Großbritannien, 1919-1933
- Joseph Avenol, Frankreich, 1933-1940
- Seán Lester, Irland, 1940-1946

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Entwicklung des Völkerbundes

Da der US-Senat die Ratifizierung des Versailler Vertrages ablehnte, waren die Vereinigten Staaten nie Mitglied des Völkerbundes. Dies geschah, da sich der Senat in seiner Autorität von Woodrow Wilson übergangen fühlte, der die Ratifizierung der Satzung des Völkerbundes eigenmächtig (ohne vorherige Rücksprache mit dem Senat) vorantrieb. Die Weimarer Republik wurde erst am 08.09.1926 Mitglied des Völkerbundes, aber das sog. "Dritte Reich" trat am 14.10.1933 auf Veranlassung Adolf Hitlers wieder aus.

Anfangs hatte der Völkerbund einige Erfolge bei der Lösung kleiner Konflikte wie beispielsweise um Spitzbergen, die Åland-Inseln und Korfu. Die großen Streitfälle wie der Ruhrkonflikt, der Spanische Bürgerkrieg und die Sudetenkrise wurden aber außerhalb des Völkerbundes ausgetragen. Eine Vorreiterrolle spielte er auch bei der Dekolonisation sowie der Hungerbekämpfung und der Betreuung von Flüchtlingen und außerdem sammelte man Erfahrung bei der Konsensfindung. Umstritten war das Nichteingreifen des Völkerbundes beim japanischen Angriff auf China im Jahre 1931.

Endgültig aber demonstrierte er 1935 seine Machtlosigkeit beim italienischen Angriff auf Abessinien, denn obwohl der Bund als stärkste Maßnahme Sanktionen verhängte, blieben diese wirkungslos. Sowohl die USA, als auch das Deutsche Reich belieferten Italien weiterhin und führten dadurch die Ohnmacht des Gremiums vor. Die Sowjetunion, die seit 1934 Mitglied war, wurde 1939 wegen des Angriffs auf Finnland ("Winterkrieg") wieder ausgeschlossen.

Auf die Vorgeschichte des 2. Weltkriegs hatte der Völkerbund keinen maßgeblichen Einfluß. Die Bemühungen, das Deutsche Reich durch Verhandlungen in seine Schranken zu weisen, als es den Versailler Vertrag seit 1933 zunehmend aushebelte, hatten keinen Erfolg.

Der Völkerbund verfügte über keine eigenen militärischen Truppen, mit denen er in Krisenregionen hätte eingreifen können. Ein theoretischer Beschluß zu militärischen Aktionen hätte zwar vom Völkerbund getroffen werden können, die Entsendung der Truppen wäre jedoch durch die Mitglieder in einzelstaatlicher Organisation vor sich gegangen wie zwischen 25. und 28.10.1925 beim Konflikt an der griechisch-bulgarischen Grenzen der Fall war. Nachdem die bulgarische Regierung den Generalsekretär des Völkerbunds nach Artikel 11 Abs. 1 der Völkerbundsatzung anruft, werden zur Konfliktsicherung und Kontrolle französische, britische und italienische Offiziere in die Region gesandt.

Auf Initiative der Außenminister Chinas, Großbritanniens, der UdSSR und der USA wurden 1945 die Vereinten Nationen als faktische Nachfolgeorganisation des Völkerbundes gegründet. Offiziell löste sich der Völkerbund am 18.04.1946 auf seiner 21. Bundesversammlung selbst auf.

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Mitglieder und Nichtmitglieder des Völkerbundes

- Gründungsmitglieder -

Die Gründungsmitglieder des Völkerbundes waren 32 alliierte Staaten, nämlich die Siegermächte des 1. Weltkrieges, die den Versailler Vertrag unterzeichneten. Hierzu zählte neben den britischen Dominions sowie Indien auch die eigentlich erst nach dem Krieg gebildete Tschechoslowakei.

Weitere Mitglieder waren Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien (1926 ausgetreten), die Republik China, Frankreich (Vichy-Frankreich trat 1941 aus; Austritt von den FFL nicht anerkannt), Griechenland, Guatemala (1936 ausgetreten), Honduras (1936 ausgetreten), Indien, Italien (1937 ausgetreten), Japan (1933 ausgetreten), Jugoslawien, Kanada, Kuba, Liberia, Neuseeland, Nicaragua (1936 ausgetreten), Panama, Peru (1939 ausgetreten), Polen, Portugal, Rumänien, Siam, Südafrika, Tschechoslowakei, Uruguay und das Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

- Eingeladene Mitglieder -

Schon 1920 wurden 13 im Krieg neutrale Staaten eingeladen, dem Völkerbund beizutreten. Dies waren Albanien (1939 italienisch besetzt), Argentinien, Chile (1938 ausgetreten), Dänemark, Kolumbien, Niederlande, Norwegen, Paraguay (1935 ausgetreten), Persien, Schweden, Spanien (1939 ausgetreten) und Venezuela (1938 ausgetreten).

- Spätere Mitglieder -

Viele Staaten wurden erst später zugelassen oder traten erst später bei, die ersten schon Ende 1920. Dies waren Abessinien (1923, 1936 italienisch besetzt), Afghanistan (1934), Ägypten (1937), Bulgarien (1920), Costa Rica (1920, 1924 ausgetreten), Deutsches Reich (1926, 1933 ausgetreten), Dominikanische Republik (1924), Ecuador (1934), El Salvador (1924, 1937 ausgetreten), Estland (1921, 1940 von der Sowjetunion besetzt), Finnland (1920), IUrak (1932, vorher britisches Völkerbundsmandat), Irland (1923), Lettland (1921, 1940 von der Sowjetunion besetzt), Litauen (1921, 1940 von der Sowjetunion besetzt), Luxemburg (1929), Mexiko (1931), Österreich (1920, 1938 an Deutschland angeschlossen), Schweiz (1920), Sowjetunion (1934, 1939 ausgeschlossen), Ungarn (1922) und Türkei (1932).

- Nichtmitglieder -

Einige unabhängige Staaten blieben dem Völkerbund völlig fern. Dies waren Andorra, Hedschas, Island (Königreich in Personalunion mit Dänemark bis 1944, Republik ab 1944), Jemen, Liechtenstein, Monaco, die Mongolische Volksrepublik, Nedschd (ab 1932 Saudi-Arabien), Nepal, Neufundland (bis 1934. danach Teil Kanadas), San Marino, Tannu-Tuwa, Tibet, Vatikanstadt (ab 1929, vorher Teil Italiens) und die Vereinigten Staaten von Amreika (hatten aber Beobachterstatus und wurden oft bilateral eingebunden).

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Generalsekretäre des Völkerbundes

Der Völkerbund hatte während der Zeit seines Bestehens dre Generalsekretäre. Dies waren James Eric Drummond (1920–1933), Joseph Avenol (1933–1940) und Seán Lester (1940–1946).

- James Eric Drummond (1920–1933) -

james-eric-drummond.jpgJames Eric Drummond, 16. Earl of Perth KCMG, CB (geb. 17.08.1876 in North Yorkshire; gest. 15.12.1951) war ein britischer Politiker und Diplomat und von 1919 bis 1933 der erste Generalsekretär des Völkerbundes.

Drummond entstammte einer alten schottischen Adelsfamilie, dem Clan Drummond. Sein Vater führte den Titel des Earl of Perth, den Drummond nach dessen Tod erbte. Zudem wurde er dadurch Oberhaupt des Clan Drummond.

Nach dem Ende seiner Ausbildung im Eton College trat er 1900 in die Dienste des britischen Foreign and Commonwealth Office. Er arbeitete als Privatsekretär des stellvertretenden Außenministers und nach 1916 des Außenministers Arthur Balfour. In dieser Position nahm er auch an der Pariser Friedenskonferenz teil, die 1919 ihn mit der Gründungsurkunde zum ersten Generalsekretär des Völkerbundes bestimmte. 1933 trat er zurück und wurde als britischer Botschafter nach Italien gesandt. Diese Tätigkeit übte er bis zum Beginn des 2. Weltkriegs aus.

Während des 2. Weltkriegs leitete Drummond die Abteilung für Außenpolitik im britischen Informationsministerium, um 1947 stellvertretender Vorsitzende der britischen Liberalen zu werden. Diese Posten hatte er bis zu seinem Tod 1951. Drummond war verheiratet und hatte einen Sohn, der bei seinem Tode die Titel erbte.

- Joseph Avenol (1933–1940) -

Joseph Louis Anne Avenol (geb. 09.06.1879 in Melle, Frankreich; gest. 02.09.1951 in Duillier, Schweiz) war ein französischer Politiker und Diplomat. Er war von 1933 bis 1940 Generalsekretär des Völkerbundes. Avenol sah sich wegen seiner Politik, die teilweise eher den vermeintlichen Interessen seiner Heimat Frankreich, denn denen des Völkerbundes zu dienen bestimmt war, oft starker Kritik ausgesetzt. Zudem wurde ihm eine zu große Nähe zu den Achsenmächten und dem Vichy-Regime vorgeworfen.

Avenol arbeitete für das französische Finanzministerium, bevor er 1922 ohne große Erfahrung als Diplomat zum Völkerbund nach Genf gesandt wurde, um als stellvertretender Generalsekretär die Finanzen der Organisation zu kontrollieren.

Im Jahr 1932 zeichnete sich ab, daß der seit der Gründung des Genfer Bundes amtierende Generalsekretär, der Schotte Eric Drummond, nicht mehr für eine Verlängerung seiner Amtszeit kandidieren wollte. Obwohl Drummond bei den kleineren neutralen Mitgliedern nach einem Nachfolger suchte, um Avenol zu verhindern, konnte Frankreich dessen Wahl durchsetzen. Dies gelang zum einen wegen einer Geheimabsprache im Jahr 1920 zwischen London und Paris, die im Austausch für die Unterstützung der Kandidatur Drummonds in diesem Jahr einen Franzosen als dessen Nachfolger festsetzte. Zum anderen sicherte sich Avenol der Unterstützung der vier anderen Großmächte, die zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Völkerbundes waren, indem er zusagte, vier der fünf wichtigsten Posten in der Verwaltung des Bundes mit Beamten aus Italien, Japan, Großbritannien und Deutschland zu besetzen.

Avenol übernahm das Amt zu einem Zeitpunkt, in dem der Völkerbund stark unter Druck stand. Wenige Monate zuvor war Japan wegen der Verurteilung der japanischen Invasion Nord-Chinas während der Mandschurei-Krise durch die Genfer Liga ausgetreten, während sich in Deutschland das völkerbundfeindliche Nazi-Regime durchsetzte und ebenfalls – innerhalb eines halben Jahres nach Avenols Amtsantritt – den Austritt aus der Liga erklären sollte.

Während der Krise in der Mandschurei zeigte sich erstmals die weitestgehende Machtlosigkeit des Völkerbundes, gegen Verstöße gegen seine Grundsätze wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Dieser Eindruck der Machtlosigkeit wurde später durch Avenols Unfähig- und Unwilligkeit, die Rechte der Bundes und seiner Mitglieder zu schützen, bekräftigt. Dies zeigte sich erstmals zu Beginn des Krieges Italiens gegen das Kaiserreich Abessinien (heute: Äthiopien), beides Mitglieder des Völkerbundes im Jahre 1935, als Avenol versuchte, den Völkerbund offiziell neutral zu halten. Offiziell zeigte er sich aber der Errichtung eines italienischen Protektorats über Äthiopien gegenüber offen, weil das ostafrikanische Kaiserreich die Sklaverei noch tolerierte. Tatsächlich aber fürchtete er einen Völkerbundaustritt Italiens nach dem Vorbild Japans und Deutschlands und wollte Italien als möglichen Verbündeten Frankreichs nicht isolieren, da es sich mit Deutschland verbünden würde. Erst starke Proteste der kleineren Völkerbundmitglieder, an deren Spitze sich die Sowjetunion setzte, führten zu zaghaften und letztlich wirkungslosen wirtschaftlichen Sanktionen. Mit der Annexion Äthiopiens durch Italien im Sommer 1936 verlor der Völkerbund seine letzte moralische Autorität. Der Austritt Italiens erfolgte trotzdem Ende 1937.

Später sorgte Avenol dafür, daß der Völkerbund auf die Annexion Österreichs durch das Deutsche Reich lediglich mit der Streichung Österreichs von der Mitgliederliste sowie der Entlassung österreichischer Völkerbundmitarbeiter reagierte. Der deutsche Angriff auf Polen sowie auf das Mandatsgebiet Danzig wurden hingenommen und nicht einmal offiziell von den Gremien des Bundes behandelt.

Noch vor dem Sieg der deutschen Wehrmacht in Frankreich begann Avenol, massiv Personal zu entlassen. Unmittelbar nach dem Waffenstillstand vom 22. Juni 1940 entließ er die restlichen britischen Mitarbeiter des Bundes und richtete eine Ergebenheitsadresse an das Vichy-Regime unter Henri Philippe Pétain, dem er seinen Rücktritt anbot.

Avenol blieb nach der Niederlage Frankreichs im Westfeldzug 1940 noch bis Ende August 1940 im Amt, das er in seinem Rücktrittsgesuch als überholt und nunmehr nicht mehr benötigt beschrieb. Er gab zudem an, daß sein späterer Nachfolger, der Ire Seán Lester, den Völkerbund bereits seit Ende Juli 1940 faktisch leitete. Avenol ging nach seinem Rücktritt nach Vichy, um sich dem dortigen Regime anzudienen.

Silvester 1943 mußte er jedoch aus Furcht vor einer Verhaftung durch deutsche Truppen zurück in die Schweiz fliehen. Als Kollaborateur konnte er nach Ende der deutschen Besatzung nicht nach Frankreich heimkehren, sondern verblieb im Schweizer Exil, wo er im April 1946 die Selbstauflösung der Genfer Liga erlebte. Avenol starb schließlich im Spätsommer 1952 an einem Herzinfarkt.

- Seán Lester (1940–1946) -

Seán Lester (geb. 28.09.1888 in Carrickfergus, heute Nordirland; gest. 13.06.1959 in Galway, Republik Irland) war ein irischer Journalist, Politiker und Diplomat. Von 1940 bis 1946 war er der letzte Generalsekretär des Völkerbundes.

Lester wuchs als protestantischer Ire in einem von Unionisten geprägten Umfeld in Belfast auf, dennoch entwickelte er sich früh zu einem glühenden irischen Nationalisten. Er wurde schon in sehr jungen Jahren Mitglied der Gaelic League und des Irish Republican Brotherhood und schrieb als Journalist für die irische Unabhängigkeitsbewegung. Nach dem anglo-irischem Vertrag wurde Lester 1923 Direktor der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des Amtes für Äußeres des irischen Freistaates.

1929 schickte die Regierung des Freistaates ihn als Gesandten zum Völkerbund nach Genf. Ursprünglich sollte Lester nur kurz in Genf verweilen, er wurde dann jedoch zum ständigen Vertreter seiner Heimat bei Völkerbund bestimmt. Er machte als Stimme der Interessen von Minderheiten bei Verhandlungen und Entscheidungen des Völkerbundes von sich Reden, so daß die Wahl auf ihn fiel, als 1933 ein neuer Hochkommissar für die Freie Stadt Danzig ernannt werden mußte.

Lester bezog klare Stellung gegen die Diskriminierung der Juden, deshalb wurde es immer schwerer für ihn sein Amt auszuüben, da er von den Vertretern des Deutschen Reichs, wie den Vertretern der NSDAP in Danzig boykottiert wurde. Er gab 1937 auf und kehrte nach Genf zurück, jedoch nicht als Vertreter Irlands, sondern als stellvertretender Generalsekretär des Bundes.

Nach dem deutschen Sieg über Frankreich im Sommer 1940 kam es zu einem relativ chaotischen Rücktritt des amtierenden französischen Generalsekretärs Joseph Avenol. Dieser erklärte in einem Brief an die verbleibenden Mitglieder des Völkerbundes vom 20. August seinen formellen Rücktritt zum 31. August. Er erklärte gleichzeitig aber auch, daß Lester bereits seit Ende Juli faktisch den Völkerbund leitete, was Lester jedoch bestritt. Am 02.09.1940 wurde Lester schließlich zum geschäftsführenden Generalsekretär des Völkerbundes ernannt. Lester leitete die weitestgehend handlungsunfähige Organisation durch die restliche Zeit des 2. Weltkrieges und organisierte nach dem Kriegsende bis 1946/47 die Übergabe der Überreste an die Vereinten Nationen.

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Mandate des Völkerbundes

Der Völkerbund war gemäß dem Versailler Vertrag (Art. 45 bis 50 der Satzung) nach dem 1. Weltkrieg für die Verwaltung des vom Deutschen Reich als Reparationsleistung abgetrennten Saargebietes zuständig. Dem Völkerbund wurden die bisher deutschen Kolonien und die von der Türkei abgetrennten arabischen Gebiete übertragen. Die 1911 von Frankreich an Deutschland abgetretenen Teile von Französisch-Äquatorialafrika wurden allerdings wieder an dieses angeschlossen. Der Völkerbund vergab diese Gebiete wiederum als Mandate an Mitgliedsstaaten. Nach dem 2. Weltkrieg wurden sie als UN-Treuhandgebiete verwaltet.

- Ehemals österreichisch-ungarische Gebiete -

Zu den ehemals österreichisch-ungarischen Gebieten gehörten:

- Stadt Fiume bzw. Rijeka
- Stadt Fiume bzw. Rijeka mit Gebiet, bis 1920 freie Stadt und Freihafen, 1921 Ausrufung der Republik Fiume, Besetzung durch Italien

- Ehemals osmanische Gebiete -

Zu den ehemals osmanischen Gebieten gehörten:

- Syrien und Libanon (französisch)
- Libanon bis 1943
- Syrien bis 1944
- Palästina (britisch)
- Transjordanien bis 1946
- Israel bis 1948
- Mesopotamien (britisch)
- Irak bis 1932
- Thrakien und Smyrna (griechisch)
- Smyrna (Izmir) bis 1923
- Thrakien bis 1923

- Ehemals deutsche Gebiete -

Zu den ehemals deutschen Gebieten gehörten:

- Die Freie Stadt Danzig als neuer Staat unter Aufsicht des Völkerbundes und Sonderrechten für Polen
- Das Memelland, französische Verwaltung, ab 1923 von Litauen besetzt
- Mandate in Afrika:
  - Kamerun, französisch, kleinerer Westteil britisch
  - Ruanda-Urundi, belgisch
  - Südwestafrika, südafrikanisch
  - Tanganjika, britisch
  - Togo, französisch, etwa ein Drittel im Westen britisch
- Mandate im Pazifikraum:
  - Bismarck-Archipel, australisch
  - Neuguinea, australisch
  - Nauru, britisch-australisch-neuseeländisch
  - West-Samoa, neuseeländisch
  - Palau, japanisch
  - Nördliche Marianen, japanisch
  - Karolinen und Marshallinseln, japanisch

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Briefmarken des Völkerbundes

ch_sdn5.jpgch_sdn28.jpgDie ersten Marken des Völkerbund stammen aus dem Jahr 1922, wobei es sich um 15 Freimarken der Schweiz mit dreizeiligem Aufdruck "SOCIÉTÉ / DES / NATIONS" auf gewöhnlichem Papier handelt, die Werte zu 50, 60 und 80 Centimes (Rappen) sowie 1 Franken gibt es auch auf geriffeltem Kreidepapier. 1924 folgten 10 weitere Werte auf gewöhnlichem Papier als Farbänderungen bzw. als Ergänzungswerte. Die Werte zu 30, 70 und 90 Centimes (Rappen) sowie 1,20, 1,50 und 2,00 Franken gibt es auch auf geriffeltem Kreidepapier. 1927 erschienen zehn weitere Ergänzungen und Farbänderungen auf gewöhnlichem Papier, wobei es die Werte zu 3 und 5 Centimes (Rappen) auch auf geriffeltem Papier gibt. Anläßlich der Abrüstungskonferenz im Jahre 1932 wurden sechs Werte der schweizerischen Freimarken Michel-Nr. 250-255 mit einem dreizeiligen Aufdruck "SOCIÉTÉ / DES / NATIONS" versehen.

ch_sdn44.jpgch_sdn50.jpgIm gleichen Jahr wurden fünf Marken der schweizerischen Freimarken Michel-Nr. 270ff. ("Landschaften") mit einem dreizeiligen Aufdruck "SOCIÉTÉ / DES / NATIONS" verausgabt und 1937 folgten neun weitere Werte der schweizerischen Freimarken Michel-Nr. 297-305 ("Landschaften") mit dreizeiligen Aufdruck "SOCIÉTÉ / DES / NATIONS" (es wird hierbei zwischen glattem und geriffeltem Gummi unterschieden) und die Nr. 226 mit diesem Aufdruck.

ch_sdn57.jpgAm 2. Mai wurden die vier schweizerische Marken Michel-Nr. 321-324 mit dem dreizeiligem Völkerbund-Aufdruck herausgegeben, wobei es diese Ausgabe mit waagerechtem und kreisförmigem Aufdruck gibt. 1939 folgte eine Ausgabe mit Aufdruck auf den drei schweizerischen Marken Michel-Nr. 328-330. Die beiden letzten Emissionen des Völkerbundes erschienen während des 2. Weltkrieges, wobei es sich um die schweizerischen Marken Michel-Nr. 362 und 327 mit Aufdruck aus dem Jahre 1942 und einer Ausgabe vom 1. Februar 1944 mit 21 Werten und dem Aufdruck "COURIER DE LA SOCIÉTÉ DES NATIONS" handelt.

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